Wir sind qualifizierter Brandschutzplaner


Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz

Telefon: 0351 8416 3608


Der neu eingeführte, sogenannte qualifizierte Brandschutzplaner kann ab morgen 1. April Brandschutzkonzepte für Gebäude der Gebäudeklasse 4 erstellen ohne, dass diese in Sachsen noch von Prüfingenieuren für Brandschutz geprüft werden müssen. Aktuell nehmen die meisten dieser Prüfingenieure gar keine Brandschutzkonzepte an, die nun auch von einem qualifizierten Brandschutzplaner erstellt werden können.

Architekten und Brandschutzplaner müssen in einer Liste der Architekten- und Ingenieurkammer nach § 88(6) SächsBO eingetragen sein um sich qualifizierter Brandschutzplaner oder -planerin zu nennen. Allerdings – und das ist kein Aprilscherz – gibt es diese Liste in Sachsen noch nicht. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Architektenkammer Sachsen und Innenministerium wird es wohl effektiv erst ab Juli 2017 eingetragene, qualifizierte Brandschutzplaner hier geben.

AHA Studio hat bereits jetzt Anfragen für Brandschutzkonzepte für Gebäude der Gebäudeklasse 4 - wofür ein qualifizierter Brandschutzplaner benötigt wird - bekommen. Um diese Brandschutzkonzepte auch vor Juli 2017 bearbeiten zu können, ist Herr Heber ab Mai für AHA Studio in der entsprechenden Liste der Architektenkammer Thüringen als Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz eingetragen. Diese Eintragung ist nach §66(2) SächsBO bereits jetzt in Sachsen gleichgesetzt mit der Eintragung als qualifizierter Brandschutzplaner in der noch nicht existierenden sächsischen Liste.

Um zukünftig in die sächsische Liste als qualifizierter Brandschutzplaner eingetragen zu werden, gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Eintragung als Architekt oder Architektin und ein Führungszeugnis sowie
  • Vorlage von 10 Brandschutzkonzepten/Brandschutznachweisen von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 oder 5, zwei davon auf Fehler geprüft oder:
  • Erstellung eines imaginären, geprüften Brandschutznachweises innerhalb von drei Wochen
  • mündliche Prüfung vor Zulassung als qualifizierter Brandschutzplaner
  • oder aber der Nachweis einer externen Weiterbildung etwa als Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz

Grundsätzlich verlagert die Schaffung der Liste in Sachsen für qualifizierte Brandschutzplaner noch mehr Verantwortung von den Behörden auf freiberufliche Planer und Planerinnen. Außerdem werden die dauerhaft überlasteten Prüfingenieure entlastet. Ein qualifizierter Brandschutzplaner trägt also eine größere Verantwortung für die Allgemeinheit als bisher, da die Brandschutznachweise für Gebäudeklasse 4 nicht mehr geprüft werden. Es reicht das Vorhandensein eines Brandschutzkonzepts von einem qualifizierten Brandschutzplaner im Baugenehmigungsverfahren. Dadurch reduziert sich für die Bauherrschaften auch das Prüfhonorar. Es sinken also durch den qualifizierten Brandschutzplaner die Baunebenkosten.

Brandschutzkonzepte oder -nachweise für Gebäude der Gebäudeklasse 5 oder Sonderbauten müssen auch weiterhin zusätzlich durch Brandschutzprüfingenieure geprüft werden. Als qualifizierter Brandschutzplaner werden also Brandschutznachweise für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die keine Sonderbauten sind, erstellt. Es handelt sich also um Standartgebäude mit einer Wohn- oder Büro- bzw. Verwaltungsnutzung. Diese müssen im Gegensatz zur bisherigen Regelung in Sachsen (und anderen Bundesländern) aber nicht mehr geprüft werden.

Ein qualifizierter Brandschutzplaner oder -planerin erstellt darüber hinaus natürlich – wie bisher – auch Brandschutzkonzepte und -nachweise für Gebäude der Gebäudeklassen 1 – 5 mit oder ohne Sonderbaueigenschaft. Das besonders vertiefte und durch die Listeneintragung als qualifizierter Brandschutzplaner nachgewiesene Fachwissen stellt gleichzeitig eine kompetente Fachplanung des vorbeugenden Brandschutzes bei allen Gebäudetypen sicher.

31. März 2017