Seit der Einführung des qualifizierten Brandschutzplaners im Freistaat Sachsen zum 01. April 2017 hat sich die Rolle dieser Fachplaner:innen im vorbeugenden Brandschutz deutlich gefestigt. Heute, im Jahr 2026, sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens für Gebäude der Gebäudeklasse 4 – insbesondere bei Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die keine Sonderbauten darstellen.
Ein qualifizierter Brandschutzplaner oder eine qualifizierte Brandschutzplanerin darf Brandschutznachweise für diese Gebäude eigenverantwortlich erstellen, ohne dass eine zusätzliche Prüfung durch einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlich ist. Diese Regelung entlastet nicht nur die dauerhaft überlasteten Prüfingenieure, sondern verlagert auch die Verantwortung für die Qualität der Nachweise auf die freiberuflichen Planer:innen selbst. Für die Bauherrschaft bedeutet das eine spürbare Reduzierung der Baunebenkosten, da das Prüfhonorar entfällt und Genehmigungsprozesse effizienter ablaufen.
Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner erfolgt über die Architekten- oder Ingenieurkammer Sachsen gemäß § 88(6) SächsBO. Voraussetzung sind eine einschlägige Ausbildung, Berufserfahrung im vorbeugenden Brandschutz sowie der Nachweis vertiefter Fachkenntnisse – etwa durch geprüfte Referenzprojekte, eine mündliche Prüfung oder eine anerkannte Weiterbildung zum Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz.
Darüber hinaus erstellen qualifizierte Brandschutzplaner:innen selbstverständlich auch weiterhin Brandschutzkonzepte und -nachweise für Gebäude aller Gebäudeklassen – mit oder ohne Sonderbaueigenschaft. Die durch die Listeneintragung nachgewiesene Fachkompetenz stellt sicher, dass auch bei komplexeren Bauvorhaben eine fundierte und verantwortungsvolle Fachplanung des vorbeugenden Brandschutzes gewährleistet ist.
Die Einführung dieser Qualifikation hat sich in Sachsen bewährt: Sie stärkt die Eigenverantwortung der Planer:innen, entlastet die Behörden und sorgt für eine moderne, praxisnahe Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen – zum Vorteil von Bauherrschaften, Genehmigungsbehörden und der Allgemeinheit.